Lörrach Regeln für Gärten und Freiflächen

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Mit den wärmer werdenden Temperaturen nimmt die Gartenarbeit Fahrt auf. Foto: Manfred Richter/Pixabay

Im Frühjahr arbeiten mehr Menschen in Gärten und Freizeitgrundstücken. Die Stadt weist deshalb auf Bestimmungen hin, die in der freien Landschaft gelten.

Zum Schutz der Kulturlandschaft vor Zersiedelung bestehen seit Jahrzehnten gesetzliche Regelungen, wonach Hütten und sonstige bauliche Anlagen zu Freizeitzwecken in der freien Landschaft, dem sogenannten Außenbereich, nicht beliebig errichtet werden dürfen. Dies gilt auch für Zäune aller Art und das Anpflanzen von geschlossenen Schnitthecken, so die Stadt.

Das Naturschutzgesetz legt fest, dass jeder die freie Landschaft zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten darf, solange dadurch kein Schaden verursacht wird. Ausnahmen für Einfriedigungen gelten nur für Grundstücke, die landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch nicht für die hobbymäßige, kleingärtnerische Nutzung zur Selbstversorgung.

Um Fehlinvestitionen oder unliebsame Überraschungen durch behördliches Einschreiten zu vermeiden, sollten sich Eigentümer und Pächter betroffener Grundstücke über die geltenden bau- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen und zulässigen Nutzungen genau informieren.

Die Stadtverwaltung rät vor allem Kaufinteressenten dazu, sich vor Erwerb bebauter Grundstücke im Außenbereich die entsprechenden Genehmigungen vorlegen zu lassen, heißt es.

Auskünfte erteilt der städtische Fachbereich Recht/Baurecht/Vergabe unter Tel. 07621/415-514 und 415-424 (Bau-InSeL). Im Rathaus ist ein Informationsblatt zum Thema „Gerätehütten im Außenbereich“ erhältlich, dieses kann auch über die Homepage der Stadtverwaltung www.loerrach.de unter der Rubrik „Dienstleistungen A - Z“, heruntergeladen werden.

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