Weil am Rhein (sif). Darf der städtische Gemeindevollzugsdienst auch im Parkhaus des Rhein-Centers kontrollieren und Knöllchen verteilen" Nein, sagt Peter Mertens, Geschäftsmann aus dem Ruhrgebiet, der in Spanien lebt und öfters in Weil am Rhein zu tun hat. Dafür fehle die rechtliche Grundlage, weshalb er Einspruch gegen sein erhaltenes Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro erheben will. Sein Verstoß: Er hatte im Rhein-Center-Parkhaus auf einem Behinderten-Parkplatz gestanden. Das sei zumindest nicht gesetzlich verboten, fügt Mertens hinzu. Im Gegensatz zum öffentlichen Raum könne die Polizei bei Behindertenparkplätzen auf Privatgrund nichts machen, da widerrechtliches Parken ohne Behindertenausweis auf Privatgrund keine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern (nur) eine Besitzstörung, sagt Mertens. Ellen Nonnenmacher, Leiterin des Rechts- und Ordnungsamts, sieht den Sachverhalt dagegen anders. Der Gemeindevollzugsdienst würde in Abstimmung mit dem Centermanagement des Rhein-Centers im Parkhaus ausschließlich Verstöße auf den Behindertenparkplätzen kontrollieren und ahnden. Rechtlich seien diese Kontrollen abgedeckt, verdeutlicht Ellen Nonnenmacher und fügt hinzu: „Sonst würden wir dort nicht kontrollieren.“