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Bad Bellingen Unkontrollierte Vermehrung stoppen

Silke Hartenstein
Freilaufende Katzen sind süß. Werden es aber zu viele, kann das störend sein, auch geht es diesen Katzen nicht immer so gut, wie man das möchte. Foto: Silke Hartenstein

Da es immer mehr frei laufende Katzen in der Gemeinde Bad Bellingen gibt, beschloss der Gemeinderat mit Tim Wessels Gegenstimme die Verordnung über den Schutz freilebender Katzen im gesamten Gemeindegebiet.

Die Verordnung tritt am Donnerstag, 2. Mai, in Kraft und soll frei lebende Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden schützen. Als frei lebend gelten Katzen, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten werden.

Freigänger registrieren: Wer daher im Schutzgebiet eine nicht fortpflanzungsfähige Katze hält und ihr unkontrollierten freien Ausgang gewährt, muss diese zuvor kennzeichnen und registrieren lassen. Die Kennzeichnung erfolgt fälschungssicher und dauerhaft durch die Implantierung eines elektronisch lesbaren Transponders (Mikrochip) oder durch Ohrtätowierung durch den Tierarzt, die Kosten hierfür trägt der Katzenhalter. Die Registrierung erfolgt, indem die Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung sowie Name und die Anschrift des Halters in das kostenfreie Haustierregister des Verein Tasso oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (Findefix) eingetragen werden. Auf Verlangen ist der Gemeinde ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen. Die Gemeinde kann auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zulassen.

Unkastriert gleich Hausarrest: Ab einem Alter von fünf Monaten gelten Katzen oder Kater als fortpflanzungsfähig. Wer eine nicht kastrierte Katze hält, darf dieser keinen unkontrollierten freien Auslauf gewähren. Ist die Katze dennoch draußen unterwegs, kann dem Halter aufgegeben werden, das Tier kastrieren zu lassen. Die Kastration darf nur vom Tierarzt durchgeführt werden.

Inobhutnahme: Bis zur Ermittlung der Haltungsperson kann die Katze durch die zuständige Gemeinde oder einer von dieser beauftragten Person in Obhut genommen werden.

Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Gemeinde oder eine beauftragte Person beim Einfangen der Katze zu unterstützen. Ist die unkastrierte Katze weder gekennzeichnet noch registriert und kann ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Gemeinde die Kastration auf Kosten des Katzenhalters durch einen Tierarzt durchführen lassen. Nach der erfolgten Kastration soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden, und zwar dort, wo sie aufgegriffen wurde.

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